Satzung des Vereins „Kinder- und Jugendhilfe Driescher Hof e.V.“

§ 1 Name und Sitz

1.      Der Verein führt den Namen „Kinder- und Jugendhilfe Driescher Hof e.V.“

2.      Er hat seinen Sitz in Aachen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Aachen eingetragen.

3.      Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

1.      Zweck des Vereins ist die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe.
Dieses Ziel wird erreicht durch:

·         die Errichtung, den Betrieb und die Unterhaltung eines Kinder- und Jugendbegegnungszentrums als Haus der Offenen Tür

·         die Durchführung von Tätigkeiten entsprechend dem SGB VIII, § 11 und dem Kinder- und Jugendfördergesetz NRW § 12

·         die Durchführung von schulbezogenen Tätigkeiten entsprechend dem Kinder- und Jugendfördergesetz NRW § 10, insbesondere die Durchführung außerunterrichtlicher Angebote offener Ganztagsschulen.

·         das Sorgetragen für die Kinder und Jugendlichen aus dem Wohngebiet Driescher Hof

·         die Zusammenarbeit mit anderen Trägern der Jugendhilfe.

Für die Ausrichtung der Arbeit ist der Beschluss der gemeinsamen Synode der Bistümer Deutschlands „Ziele und Aufgaben der kirchlichen Jugendarbeit“ maßgebend.

2.      Der Verein verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.

3.      Sämtliche Mittel des Vereins dürfen nur für den vorgenannten Zweck verwandt werden.

4.      Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5.      Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 3 Mitglieder

1.      Mitglied kann jede natürliche und jede juristische Person werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

2.      Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und erlischt:

·         durch freiwilligen Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden muss

·         bei natürlichen Personen durch Tod und bei juristischen Personen durch Auflösung

·         durch Ausschluss, wenn ein Mitglied gröblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat.

Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Das vom Vorstand ausgeschlossene Mitglied hat das Recht der Berufung bei der nächsten Mitgliederversammlung, die den Beschluss des Vorstandes mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder aufheben kann.

3.      Die Mitglieder zahlen Beiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

 

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

·         die Mitgliederversammlung

·         der Vorstand.

 

§ 5 Mitgliederversammlung

1.      Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen.

2.      Weiterhin ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn der Vorstand oder mindestens 1/3 der Mitglieder es verlangen.

3.      Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen einberufen.

4.      Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

·         Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes über die Tätigkeit des Vereins

·         Wahl des Vorstandes

·         Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer von einem Jahr

·         Beschlussfassung über den jährlichen Haushaltsplan und die geprüfte Jahresrechnung

·         Entgegennahme des Prüfberichts der Kassenprüfer

·         Beschlussfassung über die Entlassung des Vorstandes

·         Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge

·         Beschlussfassung über Satzungsänderungen, über die Zweckänderung und über die Auflösung des Vereins.

5.      Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Sie ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Satzungsänderungen, Zweckänderung und Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

§ 6 Vorstand

1.      Der Vorstand besteht aus stimmberechtigten und beratenden Mitgliedern.

Stimmberechtigte Mitglieder sind:

·         der Vorsitzende

·         der stellvertretende Vorsitzende, den die Katholische Kirchengemeinde St. Katharina, Aachen-Forst, entsendet

·         zwei Beisitzer.

 

Beratende Mitglieder sind:

·         die Heimleitung

2.      Mitglieder, die gleichzeitig Angestellte des Vereins sind, dürfen nicht als stimmberechtigte Mitglieder in den Vorstand gewählt werden.

3.      Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende beziehungsweise der stellvertretende Vorsitzende, jeweils in Verbindung mit einem anderen stimmberechtigten Vorstandsmitglied.

4.      Der Vorstand leitet den Verein im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist für die Führung der Geschäfte des Vereins verantwortlich. Er hat für die ordnungsgemäße Führung der Bücher und für die Wahrnehmung der Rechts- und Vermögensinteressen des Vereins Sorge zu tragen.

5.      Vorstandssitzungen werden nach Bedarf durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung die des stellvertretenden Vorsitzenden.

 

§ 7 Verwendung des Vereinsvermögens

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins nach Begleichung etwaiger Schulden an die Katholische Kirchengemeinde St. Katharina in Aachen-Forst, die es unmittelbar und ausschließlich für die satzungsgemäße Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 8 Niederschriften

Über alle Beschlüsse der Organe des Vereins sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren stimmberechtigten Vorstandsmitglied zu unterzeichnen sind.

 

Diese Satzung, in der fünften geänderten Form, tritt mit der Verabschiedung der Satzungsänderungen in den §2 Absatz 1, §6 Absatz 1 und 5 am 15. Juni 2015 in Kraft.